Der Ehevertrag – Liebe geht durch den Füllfederhalter

Ehevertrag und Eheringe

Für die Einen eine Selbstverständlichkeit, für die Anderen der scheinbare Anfang vom Ende: 

Der Ehevertrag. Über kaum ein Thema herrscht bei der Hochzeitsvorbereitung so viel Unsicherheit. 

Was es mit dem Ehevertrag auf sich hat und wer sich dafür entscheiden sollte, möchte ich in diesem Gastartikel erklären.

Mein Name ist Niklas Clamann, ich bin Anwalt für Familienrecht mit einer eigenen Kanzlei in Münster und biete im Rahmen dessen auch die sogenannte Online Scheidung an. 

 

 

Was ist ein Ehevertrag?

Dass das Ja-Wort nicht nur emotional, sondern auch rechtlich weitreichende Konsequenzen hat, wissen die meisten Heiratswilligen. Doch die wenigsten beschäftigen sich mit den konkreten Regelungen, sondern leben die „eheliche Lebensgemeinschaft“ unbewusst. Dabei ist das deutsche Familienrecht ist eigentlich auf „klassische Ehen“ mit einem/einer Alleinverdiener:in, Kindern und ohne größere Vermögenswerte zugeschnitten. Wer aufgrund seiner individuellen Lebensverhältnisse von diesem Standard abweicht, kann und sollte einen Ehevertrag schließen.

 

 

Was kann im Ehevertrag vereinbart werden?

Meistens werden im Ehevertrag Regelungen zum Güterstand, zu Unterhaltszahlungen und zur Altersversorgung getroffen. Die Eheleute genießen dabei die sogenannte Vertragsfreiheit, können also die Regelungen treffen, die für ihre aktuelle Lebenssituation am besten passen. Die Grenzen dieser Freiheit sind allerdings erreicht, wenn der Vertrag sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn eine:r von beiden übermäßig benachteiligt oder gemeinsame Kinder finanziell nicht mehr abgesichert wären.

 

 

1. Der Güterstand

Mit der Wahl des Güterstandes legen die Eheleute ihre Vermögensverhältnisse fest. Vereinbaren sie nichts anderes, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Hier behält zunächst jede:r sein Vermögen und wirtschaftet für sich selbst. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich vorgenommen: Der Zugewinn ist das erwirtschaftete Vermögen, also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen einer Person in der Ehe. Der/die Ehepartner:in mit dem höheren Zugewinn gleicht diesen aus, indem er/sie die Hälfte seines/ihres Zugewinns auf den/die Andere:n überträgt. Hintergrund dieser Regelung ist eine Gleichstellung von Lohnarbeit und Haushaltsführung in der klassischen Alleinverdiener:innenehe: Hätte der/die Eine nicht den Haushalt, die Erziehung der Kinder und die Pflege von Angehörigen allein gestemmt, hätte der/die Andere kein so großes Vermögen aufbauen können.

Ist dagegen ein:e Ehepartner:in beispielsweise selbstständig und möchte sein/ihr Unternehmen schützen oder erwartet ein hohes Erbe, das sich nicht in der Ehe niederschlagen soll, bietet sich die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft an. Sie funktioniert grundsätzlich wie die Zugewinngemeinschaft, bestimmte Vermögensgegenstände (hier z. B. das Unternehmen oder das Erbe) können von der Berechnung aber ausgenommen werden. Auf diese Art kommt es zumindest zu einem teilweisen Ausgleich des Zugewinns und zur Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Parts in der Ehe.

Schließlich sind Konstellationen denkbar, in denen beide ihr Vermögen für sich behalten und für den Fall einer Scheidung schützen wollen. Nennenswert sind Ehen, in denen beide Unternehmer:in sind und ihr Unternehmen absichern wollen oder über erhebliche Vermögenswerte verfügen. Für diese Paare ist die Vereinbarung von Gütertrennung empfehlenswert. Die Vermögensmassen bleiben während der gesamten Ehe und danach voneinander getrennt, ein Ausgleich findet nicht statt.

 

 

2. Der Unterhalt

Unterhaltszahlungen infolge einer Scheidung dienen dazu, den wirtschaftlich schwächeren Teil des Ehepaares und gemeinsame Kinder finanziell abzusichern. Auch hier ist die Alleinverdiener:innenehe der Ausgangspunkt: Wer die Haushaltsführung allein übernimmt und keiner Lohnarbeit nachgeht, verfügt über weniger Berufserfahrung und somit über schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt und geringere Lohnerwartungen.

Ein gesetzlich geregelter Ausgleich findet sich zwischen den Eheleuten zunächst im Trennungsunterhalt. Dieser wird von dem/der wirtschaftlich stärkeren Partner:in in der Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung gezahlt. Er soll dazu dienen, finanziell „auf die Beine“ zu kommen und anschließend selbst einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können. Begrenzungen oder ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt sind grundsätzlich denkbar, je nach der Bedürftigkeit des wirtschaftlich schwächeren Parts aber schwer umsetzbar. Der anschließende nacheheliche Unterhalt wird ab der Scheidung gezahlt. Er dient dazu, den bisherigen Lebensstandard, den beide Partner:innen aus der Ehe gewohnt sind, zu halten. Hier sind vertraglich vereinbarte Begrenzungen oder ein Verzicht eher möglich, denn erwachsene Personen sind grundsätzlich für ihre Finanzen eigenverantwortlich. 

Zur Absicherung der Kinder existiert der Kindesunterhalt. Kinder gelten als besonders schützenswert. Ein Verzicht hierauf oder eine Begrenzung zulasten der Kinder ist daher unmöglich. Stattdessen ergibt sich die Höhe der Unterhaltszahlungen aus der Düsseldorfer Tabelle.

Was dagegen grundsätzlich immer möglich ist, ist die Vereinbarung einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen. Wer gut verdient und seine Familie auch im Scheidungsfall finanziell abgesichert wissen will, kann diese in Betracht ziehen.

 

 

3. Die Altersversorgung

Im Rahmen einer Scheidung wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich vorgenommen. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Alters- und Invaliditätsversorgungsansprüche (z. B. Rentenpunkte). Sie werden bei beiden Ehepartner:innen hälftig geteilt und auf den/die jeweils Andere:n übertragen. Auch hierin zeigt sich der Ausgangspunkt der Alleinverdiener:innenehe. Wer keiner Lohnarbeit nachgeht, sammelt keine Versorgungsansprüche. Kann im Rentenalter dann nicht mehr auf die finanzielle Absicherung durch den/die Ehepartner:in zurückgegriffen werden, droht Altersarmut.

Alternative Vereinbarungen können hier sinnvoll sein, wenn die Altersvorsorge auf anderem Wege gesichert wird, etwa durch ausreichende eigene Versorgungsansprüche beider Ehepartner:innen bei gleichzeitiger Berufstätigkeit, eine einmalige Zahlung als Kapitalgrundlage oder die Übertragung von Immobilien.

 

 

Wie und wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Der Ehevertrag muss zu seiner Gültigkeit notariell beurkundet werden. Wie die Eheleute den Vertragsinhalt gestalten, bleibt ihnen überlassen. Möglich ist, den Vertragstext selbst aufzusetzen und bei Bedarf anschließend anwaltlich oder notariell überprüfen zu lassen. Alternativ kann auch von Anfang an ein:e Anwält:in mit dem Ehevertrag betraut werden.

Auch wann der Ehevertrag geschlossen wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Möglich ist, ihn vor oder während der Ehe zu schließen. Auch spätere Änderungen infolge veränderter Lebensverhältnisse sind möglich und empfehlenswert.

 

 

Aber sind Eheverträge nicht schrecklich unromantisch?

Jein. Natürlich ist es nicht romantisch, sich Gedanken über eine Scheidung zu machen. Fakt ist aber, dass mit einer Hochzeit immer die Möglichkeit einer späteren Scheidung einhergeht. Gehen Paare die Ehe ein, ohne sich dessen bewusst zu sein, kommt es schlimmstenfalls zur Anwendung unpassender Regelungen, die Konfliktpotenzial mit sich bringen. Setzt man sich dagegen in einer glücklichen, liebevollen Zeit zusammen und trifft Regelungen, die für beide Seiten fair und sicher sind, umgeht man damit spätere Streitigkeiten. Ein Ehevertrag ist das Bekenntnis, für den/die Andere:n nur das Beste zu wollen, selbst wenn die gemeinsame Zukunft nicht funktioniert, wie man sie sich vorgestellt hat. Und das ist doch auch eine Form von Romantik, oder?

 

Diesen Gastartikel zum Thema Ehevertrag hat der Rechtsanwalt Niklas Clamann aus Münster verfasst.

Er hat sich freundlicherweise die Mühe gemacht, um die – manchmal nicht so besonders romantische Thematik des Ehevertrages – verständlich zu erklären. Auch wenn es nicht unbedingt zu den ersten Überlegungen bei der Hochzeitsplanung gehört, ist es doch wichtig, sich damit zumindest gedanklich einmal zu befassen. Wer mehr über die Thematik erfahren möchte, gelangt hier zur Website.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Rechtsanwalt Niklas Clamann
Grevener Straße 418
48159 Münster
Tel.: 0251 57775
E-Mail: kanzlei.clamann@outlook.de   oder unter https://www.online-scheidung-deutschland.d

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